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Technisch notwendige Technologien

Technisch notwendige Speicher- oder Browsertechnologien können eingesetzt werden, soweit sie für den sicheren und funktionierenden Betrieb der Website erforderlich sind. Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Endeinrichtung ist § 25 Abs. 2 TDDDG, soweit die jeweilige Technologie unbedingt erforderlich ist.

Analyse und Statistik

Nicht notwendige Analyse- oder Tracking-Technologien werden nur eingesetzt, wenn hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und, soweit erforderlich, Ihre Einwilligung vorliegt. Nicht notwendige Technologien werden nicht ohne die erforderliche Einwilligung aktiviert.

Marketing

Marketing- oder Werbetechnologien werden derzeit nicht ohne die hierfür erforderliche Einwilligung aktiviert. Falls künftig solche Dienste eingesetzt werden, werden die konkreten Anbieter, Zwecke und Rechtsgrundlagen ergänzt.